AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines/Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne
von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Preise/Zahlungsbedingungen
Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Lieferung bzw. Abholung für
die jeweiligen Kundengruppe gültigen Tagespreisen/Listenpreisen bzw.
vereinbarten Abgabepreisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Preisänderungen werden mit der Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug
von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde
hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen
ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich zu
erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn wir den Kunden
auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen haben. Bei Zahlungsverzug
haben wir das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen
von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Im übrigen
gelten die Bestimmungen des BGB über den Eintritt des Verzuges und
die Verzinsung von Forderungen während des Verzuges.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Gefahrenübergang/Leergut
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.
Das zu Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung, -
Beschriftung oder - Etikettierung versehene Leergut (z.B.
Mehrwegflaschen, Fässer, Kästen, Paletten) wird dem Kunden nur zur
bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unser
unveräußerliches Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, mit dem
Leergut sorgfältig umzugehen. Wir berechnen die sich aus der jeweils
gültigen Preisliste für das Leergut ergebenden Pfandbeträge. Die
Pfandbeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind zusammen
mit dem Kaufpreis fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als
Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für
Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
Die Selbstkosten für das mit einem Pfand belegte Leergut sind
wesentlich höher als das Pfand selbst.
Der Kunde hat das Leergut zurückzugeben, im Falle der Selbstabholung
der Ware zurückzubringen. Nicht zurückgegebenes Leergut berechnen wir
zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert, der sich aus unserer
Preisliste ergibt. Hierauf wird das gezahlte Pfandguthaben
angerechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass durch
die Nichtrückgabe des Leergutes kein Schaden oder ein geringerer
Schaden eingetreten ist.
Leergut wird nur gegen Gutschrift des Pfandbetrages von uns
zurückgenommen, wenn es unbeschädigt und betrieblich wieder
verwendbar ist.
4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des
Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe der Rechnungsendbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung seiner
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Entlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. ist dies jedoch der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5. Datenspeicherung
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Speicherung und
Verarbeitung seiner Daten ein. Dies gilt gleichzeitig als
Benachrichtigung gemäß § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
6. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Kommt der Kunde diesen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, verliert der Kunde seine
Gewährleistungsansprüche. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle des
Lieferregresses bleibt unberührt.
7. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-
Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
8.Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Lieferbedingungen oder Teile
hiervon unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Liebharts Privatbrauerei GmbH & Co. KG